Eine gänzliche Unterbindung des Kontakts zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil setzt eine massive Gefährdung des Kindeswohls voraus.

 

Im Kontaktrechtsverfahren vereinbarte der Vater mit der obsorgeberechtigten Mutter ein begleitetes Kontaktrecht mit dem zehn Jahre alten Kind. Nach drei begleiteten Kontakten, die positiv verliefen, führte der Vater durch vereinbarungswidriges Verhalten eigenmächtig einen unbegleiteten Kontakt herbei. Die Mutter war darüber schwer enttäuscht. Diese Enttäuschung bemerkte auch das Kind, das in der Folge den Wunsch äußerte, den Vater vorerst nicht mehr zu sehen. Nach den Feststellungen ist dieser Wunsch nicht auf eine direkte Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen. Daraufhin beantragte die Mutter die Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters.

 

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Der OGH verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Er vermisste Feststellungen zur Gefährdung des Kindeswohls durch weitere (begleitete) Kontakte. Eine Gefährdung folge weder aus dem eigenmächtigen Verhalten des Vaters noch aus dem Wunsch des Kindes, der als Reaktion auf die Enttäuschung der Mutter mittelbar von dieser beeinflusst sein könnte. Der Wille eines unmündigen Kindes sei ein wichtiges, aber nicht allein maßgebendes Kriterium.

OGH 24. 7. 2019, 8 Ob 57/19v