Gem. § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB hat das Gericht festzulegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, wenn das Gericht beide Eltern mit der Obsorge betraut.

Selbst bei Betreuung der Eltern im Sinne einer Doppelresidenz mit wöchentlichem Wechsel des Kindes von einem Elternteil zum anderen, ist die Festlegung der hauptsächlichen Betreuung durch einen Elternteil, sei diese auch bloß nomineller Natur zur Schaffung eines Anknüpfungspunkts für verschiedene Rechtsnormen, jedenfalls erforderlich.

(OGH, 3Ob121/16i)