Bei einer freiwilligen zusätzlichen Unfall- oder Krankenversicherung handelt es sich nicht um existenznotwendige Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, weshalb diese Ausgaben zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen.

Auch ist es nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch des Kindes aufgrund eines weit entfernten Wohnortes des geldunterhaltspflichtigen Elternteils und der damit verbundenen allenfalls hohen, aber nicht existenzgefährdenden Kosten der Besuchsfahrten zu mindern. 

 (LG Korneuburg, 20R232/16g)