Ausgangslage

Wenn beide getrennt lebenden Elternteile obsorgeberechtigt sind, muss nach der geltenden Rechtslage ein Haushalt festgelegt werden, in dem das Kind hauptsächlich betreut wird.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragte beim Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung aufzuheben, da das Gesetz die „Doppelresidenz“ (zeitlich gleichteilige Betreuung) ausschließen würde und daher verfassungswidrig sei.

Entscheidung des VfGH vom 9.10.2015

Der Antrag des Landesgerichtes für ZRS Wien, diese Bestimmung aufzuheben, wurde abgewiesen.

Die Bestimmung eines Hauptbetreuungsorts ist zulässig, weil dem Kind dadurch Klarheit und Sicherheit verschafft wird.

Eine "Doppelresidenz" soll in den Fällen möglich sein, in denen das Kind bis zur Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich zu annähernd gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wurde und eine fortgesetzte zeitliche gleichteilige Betreuung dem Kindeswohl am besten entsprechen würde

Link

Presseinformation des VfGH vom 23.10.2015

Entscheidungstext des VfGH vom 9.10.2015