OGH 25. 6. 2014, 9Ob 27/14g

 

Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig ist, kann nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des (Unterhalts-)Anspruchs erhoben werden. Durch das anhängige Exekutionsverfahren kommt es zu einer Änderung des Rechtswegs und ist die Einbringung eines Unterhaltsherabsetzungsantrages bzw. eines Unterhaltsenthebungsantrags im Außerstreitverfahren unzulässig (RIS-JustizRS0129496).