Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:

 

Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein Hauptverfahren anhängig, so ist das Rückkehrverbot mit maximal sechs Monate zu befristen.

 

Es kann daher vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens eine solche einstweilige Verfügung nicht bis zum Ende eines allfälligen Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens angeordnet werden.

OGH vom 16.10.2013, 7 Ob 166/13g