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aus der Welt der Jurisprudenz

Die Klägerin erwähnte dem Beklagten gegenüber zwar, ihm verziehen zu haben. Die Verzeihung im Sinne des Ehegesetzes setzt nach der Rechtsprechung aber nicht nur die seelische Überwindung der erlittenen Kränkung, sondern auch den Willen voraus, trotz dieser die Ehe mit dem schuldtragenden Ehepartner fortzusetzen. Dieser Wille muss vom gekränkten Teil auch dahin geäußert werden. 

Bei einer Gegenüberstellung der Eheverfehlungen der Klägerin, nämlich der Zurechtweisungen vor Freunden und Bekannten, der Ablehnung des Geschlechtsverkehrs sowie, dass sie ihn im Glauben ließ, dass eine Fortsetzung der Ehe noch möglich sei, mit dem Ehebruch des Beklagten, treten erstere deutlich in den Hintergrund, weshalb die Ehe zu Recht aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden wurde.

LG für ZRS Wien am 22.02.2021, 48 R 4/21z

Anmerkung: Der OGH hatte (u.a.) am 24.04.2019 zu 7Ob21/19t im dortigen Verfahren die Ehescheidung aus gleichteiligem Verschulden trotz auch dortigen Ehebruchs eines Teils ausgesprochen, weil wiederholte grundlose Beschimpfungen oder überhaupt die Verletzung der Verpflichtung zur anständigen Begegnung zwischen den Ehegatten ebenfalls eine schwere Eheverfehlung begründen. Die Entscheidung der Verschuldensfrage lässt sich daher so gut wie nie im voraus vorhersehen, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalles und deren Gewichtung durch das Gericht ab.

Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Zahlung von einstweilen geleisteten Unterhaltsbeiträgen lediglich um die Erfüllung des Anspruchs auf vorschussweisen Unterhalt, weshalb eine Schuldtilgung der endgültigen Unterhaltsforderung erst mit Rechtskraft des Titels erfolgt.

LG für ZRS Wien am 19.01.2021, 45 R 504/20f

Trotz geleisteter Zahlungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung ist daher keine Einschränkung bzw Berücksichtigung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorzunehmen, weil die Anrechnung der geleisteten Beträge erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Hauptverfahren erfolgt. Aber natürlich ist trotzdem nicht doppelt zu bezahlen.

Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung genügt es nicht, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären; es ist vielmehr darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen.

LG für ZRS Wien am 19.01.2021, 45 R 504/20f

Kanzlei geöffnet

Unsere Kanzlei ist auch während des neuerlichen "Lock-Downs" geöffnet. Trotz Ausgangsbeschränkungen ist der Besuch unserer Kanzlei zu den Öffnungszeiten gestattet (§ 1 Abs 1 Z 8 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung).

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen kann. Zum allgemeinen Gesundheitssschutz klären Sie bitte im Vorfeld mit uns ab, ob eine telefonische oder elektronische Erledigung Ihres Anliegens möglich ist.

Kontaktrecht und sonstige familiäre Rechte und Pflichten

Weiterhin ist die Ausübung des Kontaktrechtes zu Kindern zulässig und hinreichender Grund zum Verlassen des Wohnbereiches (§ 1 Abs 1 Z 2 COVID-19-Notmaßnahmenverordnung), soweit dies erforderlich ist - also insbesondere zum Besuch oder zur Abholung oder Zurückbringung minderjähriger Kinder, ebenso natürlich für notwendige Aufsichts-, Pflege- oder Betreuungstätigkeiten.

Sonstige Rechtsfragen

Für alle auftretenden Rechtsfragen auch im Zusammenhang mit dieser neuen, für alle schwierigen Situation stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung!

 

 

Der Kindesmutter war die Obsorge entzogen und dem Kindesvater übertragen worden. Die 12- und 13-jährigen Kinder selbst beantragten bei Gericht die Obsorgeübertragung an ihre Mutter und kehrten nach Ablauf des Ferienbesuchsrechts nicht wieder zum Kindesvater zurück.

Das Gericht ordnete die Rückführung an und führte dazu u.a. aus: Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Mutter die Kinder insbesondere betreffend ihrer Einstellung zum Vater negativ beeinflusste. Die Mutter hat sich in den vergangenen Wochen nicht ausreichend bemüht, um die Kinder zu einer Rückkehr zum Vater zu motivieren und sie in dieser schwierigen Situation zu unterstützen. Dieser obliegt es genauso, zur Wiederherstellung der gemäß Gerichtsbeschluss stattzufindenden Realität und zum Wohl der Kinder Einfluss auf diese zu nehmen und sie zur Rückkehr zum Vater zu bewegen.

Gericht und Geschäftszahl werden zum Identitätsschutz der Betroffenen nicht veröffentlicht.

Seit 01.07.2020 gelten folgende Regelbedarfsätze für monatlichen Kindesunterhalt:

  • für  0-3 - jährige Kinder:   € 213,--
  • für  3-6 - jährige Kinder:   € 274,--
  • für  6-10- jährige Kinder:  € 352,--
  • für 10-15-jährige Kinder:  € 402,--
  • für 15-19-jährige Kinder:  € 474,--
  • für 19-28-jährige Kinder:  € 594,--

Die Berechnung konkreter Ansprüche hängt von den individuellen Verhältnissen ab und bedarf daher jedenfalls einer qualifizierten Beratung. Unsere Kanzlei steht auch dafür natürlich gerne zur Verfügung.

 

Kontaktrecht

Auch trotz der aktuellen Maßnahmen der Regierung ist die Ausübung des Kontaktrechtes des nicht betreuenden Elternteils nach derzeitiger bundesweiter Rechtslage zulässig und im Interesse des Kindeswohles im allgemeinen auch zu empfehlen. Dringend empfohlen wird jedenfalls zumindest die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels Telefon und elektronischen Medien (Skype, WhatsApp, etc.). Bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zur Ermöglichung des Kontaktrechtes haben alle Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Nasen- und Mundschutz zu tragen.

 

Wir beraten Sie dazu und allen sonstigen Fragen im Zusammenhang damit gerne näher.

 

Drohungen und Gewalt

 

Die Gefahr häuslicher Gewalt wird durch die Corona-Maßnahmen steigen. Wir empfehlen in seinem solchen Fall, sofort die Polizei zu verständigen.

 

Ehe- und familienrechtliche Fragen

Das Coronavirus betrifft uns alle. Im Zusammenhang mit partnerschaftlichen und ehelichen sowie familiären Beziehungen werden wir alle mit familienrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Wir helfen Ihnen bei Lösungen.

Eine gänzliche Unterbindung des Kontakts zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil setzt eine massive Gefährdung des Kindeswohls voraus.

 

Im Kontaktrechtsverfahren vereinbarte der Vater mit der obsorgeberechtigten Mutter ein begleitetes Kontaktrecht mit dem zehn Jahre alten Kind. Nach drei begleiteten Kontakten, die positiv verliefen, führte der Vater durch vereinbarungswidriges Verhalten eigenmächtig einen unbegleiteten Kontakt herbei. Die Mutter war darüber schwer enttäuscht. Diese Enttäuschung bemerkte auch das Kind, das in der Folge den Wunsch äußerte, den Vater vorerst nicht mehr zu sehen. Nach den Feststellungen ist dieser Wunsch nicht auf eine direkte Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen. Daraufhin beantragte die Mutter die Aussetzung des Kontaktrechts des Vaters.

 

Die Vorinstanzen gaben dem Antrag statt. Der OGH verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Er vermisste Feststellungen zur Gefährdung des Kindeswohls durch weitere (begleitete) Kontakte. Eine Gefährdung folge weder aus dem eigenmächtigen Verhalten des Vaters noch aus dem Wunsch des Kindes, der als Reaktion auf die Enttäuschung der Mutter mittelbar von dieser beeinflusst sein könnte. Der Wille eines unmündigen Kindes sei ein wichtiges, aber nicht allein maßgebendes Kriterium.

OGH 24. 7. 2019, 8 Ob 57/19v

 

 

Ein Außerstreitverfahren kann gemäß § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn ein maßgeblicher Einfluss dessen Ausgangs auf das unterbrochene Verfahren zu erwarten ist. Präjudizialität ist nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Unterbrechung ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Verfahrensverzögerung eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Ein Strafverfahren gegen den kontaktberechtigten Elternteil, in dem ihm zu Schnittwunden und Hämatomen führende Gewalttaten gegen das Kind vorgeworfen werden, rechtfertigt nicht die Unterbrechung des Kontaktrechtsverfahrens, weil es dort nicht primär darauf ankommt, ob der Elternteil die Taten begangen hat, sondern darauf, ob Kontakte dem Kindeswohl entsprechen. Weder eine Verurteilung noch ein Freispruch hätten daher maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über das Kontaktrecht.

Im vorangegangenen Verfahren hatte der Sachverständige ausgeführt, er habe keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen der Mutter finden können, wonach der Vater dem Kind in der Vergangenheit immer wieder inadäquat und kindeswohlgefährdend begegnet sei. Demnach habe er mit Sicherheit sagen können, dass das Kind nach einer rund zwölfmonatigen Abwesenheit des Vater ganz offensichtlich an vorangegangene positive Ereignisse und Situationen mit diesem in seiner Erlebniswelt habe anknüpfen können. Er halte es für in hohem Maße unwahrscheinlich, dass beim Kind durch vergangene Handlungen des Vaters ein Trauma entstanden sei. Hätte der Vater tatsächlich, wie von der Mutter gegenüber dem Sachverständigen geschildert, dem Kind zB durch Wurfgeschoße Verletzungen zugefügt, die Hämatome und blutende Wunden verursacht hätten, und hätte er tatsächlich das Kind gegen seinen Willen möglicherweise im Zuge von Schwimmübungen mit dem Kopf unter Wasser getaucht, und wäre es tatsächlich vom Vater in Räumen eingesperrt bzw als Strafe kopfüber aufgehängt worden, dann wäre aufgrund der mit solchen Handlungen unmittelbar verbundenen massiven Angstzustände und deutlichen Schmerzempfindungen zu erwarten gewesen, dass das Kind dem Vater zumindest mit großer Skepsis begegnet wäre, wenn nicht überhaupt mit großer Unsicherheit und ausgeprägter Angst. All das habe aber im Rahmen der jetzigen Begegnung des Kindes mit dem Vater nicht erkannt werden können. Der Sachverständige erachte es daher als unwahrscheinlich, dass solche Gefühls- oder auch Schmerzempfindungen tatsächlich in der Erlebniswelt des Kindes in Bezug auf den Vater präsent seien.

Der OGH hatte daraus gefolgert, dass nach der bisherigen Stellungnahme des Sachverständigen eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Ausübung des (vorläufigen begleitenden) Kontaktrechts gerade nicht zu erwarten sei, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens über das (vorläufige begleitete) Kontaktrecht bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens schon deshalb nicht in Betracht komme.

OGH 23. 5. 2019, 3 Ob 73/19k

 

Die Ehefrau brachte Besitzstörungsklage gegen den Ehemann ein, weil dieser das von ihr vormals genutzte Auto abmeldete und verkaufte. Der Klage wurde insofern stattgegeben, dass der Ehemann ein Auto derselben Marke zurückzustellen und die dazugehörigen Fahrzeugschlüssel und die zur Anmeldung erforderlichen Fahrzeugpapiere auszuhändigen hat.

Das Begehren, dass der Ehemann das zurückzustellende Auto anzumelden hat, wurde abgewiesen, da der Ehemann nach dem KFG (Kraftfahrzeuggesetz) wegen der Verlegung seines Hauptwohnsitzes ins Ausland verpflichtet war, das Fahrzeug abzumelden. Dem Ehemann die Anmeldung des der Ehefrau zurückzustellenden Fahrzeugs aufzuerlegen, ist rechtlich nicht zulässig, da er seinen Hauptwohnsitz nicht im Bundesgebiet hat. Zudem ist ihm eine Verlegung seines Hauptwohnsitzes lediglich um eine Anmeldung des PKWs vorzunehmen, nicht zumutbar. Das Abmelden des PKWs stellte daher keine Besitzstörungshandlung dar (noch nicht rechtskräftig).

BG Hietzing vom 23.7.2019