OGH vom 25.11.2014, 10 Ob 68/14v

Die internationale Zuständigkeit geht gem Art 5 Abs 2 KSÜ mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat (im vorliegenden Fall Uruguay) auf den neuen Aufenthaltsstaat über. Dies gilt auch dann, wenn im bisherigen Aufenthaltsstaat bereits ein Verfahren  anhängig ist.

 

Ein widerrechtliches Verbringen iSd Art 7 KSÜ - und damit eine Fortdauer der Zuständigkeit der österreichischen Gerichte - war im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil die Mutter zum Zeitpunkt der Auswanderung allein obsorgeberechtigt war.

 

Erließ das Erstgericht eine Schutzmaßnahme obwohl im Entscheidungszeitpunkt die internationale Zuständigkeit durch den Umzug bereits weggefallen war, ist diese Entscheidung amtswegig als nichtig aufzuheben.