Ein Außerstreitverfahren kann gemäß § 25 Abs 2 Z 2 AußStrG bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens unterbrochen werden, wenn ein maßgeblicher Einfluss dessen Ausgangs auf das unterbrochene Verfahren zu erwarten ist. Präjudizialität ist nicht erforderlich. Bei der Entscheidung über die Unterbrechung ist unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Verfahrensverzögerung eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Ein Strafverfahren gegen den kontaktberechtigten Elternteil, in dem ihm zu Schnittwunden und Hämatomen führende Gewalttaten gegen das Kind vorgeworfen werden, rechtfertigt nicht die Unterbrechung des Kontaktrechtsverfahrens, weil es dort nicht primär darauf ankommt, ob der Elternteil die Taten begangen hat, sondern darauf, ob Kontakte dem Kindeswohl entsprechen. Weder eine Verurteilung noch ein Freispruch hätten daher maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung über das Kontaktrecht.

Im vorangegangenen Verfahren hatte der Sachverständige ausgeführt, er habe keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptungen der Mutter finden können, wonach der Vater dem Kind in der Vergangenheit immer wieder inadäquat und kindeswohlgefährdend begegnet sei. Demnach habe er mit Sicherheit sagen können, dass das Kind nach einer rund zwölfmonatigen Abwesenheit des Vater ganz offensichtlich an vorangegangene positive Ereignisse und Situationen mit diesem in seiner Erlebniswelt habe anknüpfen können. Er halte es für in hohem Maße unwahrscheinlich, dass beim Kind durch vergangene Handlungen des Vaters ein Trauma entstanden sei. Hätte der Vater tatsächlich, wie von der Mutter gegenüber dem Sachverständigen geschildert, dem Kind zB durch Wurfgeschoße Verletzungen zugefügt, die Hämatome und blutende Wunden verursacht hätten, und hätte er tatsächlich das Kind gegen seinen Willen möglicherweise im Zuge von Schwimmübungen mit dem Kopf unter Wasser getaucht, und wäre es tatsächlich vom Vater in Räumen eingesperrt bzw als Strafe kopfüber aufgehängt worden, dann wäre aufgrund der mit solchen Handlungen unmittelbar verbundenen massiven Angstzustände und deutlichen Schmerzempfindungen zu erwarten gewesen, dass das Kind dem Vater zumindest mit großer Skepsis begegnet wäre, wenn nicht überhaupt mit großer Unsicherheit und ausgeprägter Angst. All das habe aber im Rahmen der jetzigen Begegnung des Kindes mit dem Vater nicht erkannt werden können. Der Sachverständige erachte es daher als unwahrscheinlich, dass solche Gefühls- oder auch Schmerzempfindungen tatsächlich in der Erlebniswelt des Kindes in Bezug auf den Vater präsent seien.

Der OGH hatte daraus gefolgert, dass nach der bisherigen Stellungnahme des Sachverständigen eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Ausübung des (vorläufigen begleitenden) Kontaktrechts gerade nicht zu erwarten sei, sodass eine Unterbrechung des Verfahrens über das (vorläufige begleitete) Kontaktrecht bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens schon deshalb nicht in Betracht komme.

OGH 23. 5. 2019, 3 Ob 73/19k