Eltern, Großeltern und Pflegeeltern genießen gemäß § 178 ABGB bei der Obsorgezuteilung Vorrang vor Dritten und im Verhältnis untereinander kommt einem Elternteil Vorrang gegenüber Pflegeeltern zu. Allerdings gilt dies nicht in jedem Fall, sondern bei gleicher Eignung bzw. dann, wenn sowohl eine Obsorgezuteilung an einen leiblichen Elternteil also auch an die Pflegeeltern oder einen Pflegeelternteil dem Kindeswohl entspräche.

Im gegenständlichen Fall wurde die Obsorge den Pflegeeltern übertragen, da sich diese nahezu seit der Geburt um alle wesentlichen Belange der Pflege und Erziehung des Kindes kümmerten und jene Bindungen zum Kind aufbauten, die dem Kind ein Umfeld der Sicherheit, Geborgenheit und bestmöglicher Betreuung, einschließlich der Einbindung der leiblichen Angehörigen schufen und erhielten.

LG für ZRS Wien, 44 R 171/18z