Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung einer/s Sachverständigen im Pflegschaftsverfahren nur bei gleichzeitiger Bekämpfung der Entscheidung in der Hauptsache

Der die Ablehnung des Sachverständigen verwerfende Beschluss des Erstgerichts ist  erst und nur mit Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. 

Im gegenständlichen Fall erhob die/der Ablehnungswerber jedoch keinen Rekurs gegen die Sachentscheidung, sondern focht nur die Ablehnungsentscheidung gesondert  an. Die selbstständige Anfechtung der Ablehnungsentscheidung ist jedoch unzulässig.

 LG für ZRS Wien, 45 R 51/19m