Das Bachelor- und Masterstudium ist jeweils als selbständiges Studium zu betrachten, weshalb auch bei Beurteilung der durchschnittlichen Studiendauer eine separate Beurteilung vorzunehmen ist.

Im konkreten Fall wurde das Bachelorstudium der Architektur erst nach 13 Semestern, anstatt durchschnittlich 9 Semestern, abgeschlossen. Da im Hinblick auf die bisherige Ausbildungsdauer von einer besonderen Zielstrebigkeit im weiteren Studienverlauf nicht ausgegangen werden konnte, erschien die Finanzierung eines Masterstudiums durch den Unterhaltspflichtigen nicht zumutbar.

(OGH, 9Ob34/16i)