Die Abtreibung des vom Ehemann gewünschten zweiten Kindes ohne ihn in diese Entscheidung einzubeziehen ist nach der aktueller Entscheidung des Obersten Gerichtshofes eine Verletzung des Partnerschaftsprinzips und daher als schwere Eheverfehlung zu werten.

(OGH, 5 Ob166/17y)