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Bis zum 31.01.2013 war die Betrauung mit der alleinigen Obsorge allein vom Kindeswohl abhängig. Die gemeinsamen Obsorge gegen den Willen eines Elternteiles war ausgeschlossen.

 

Die obsorgerelevanten Umstände haben sich durch das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (LINK) maßgeblich geändert. Jetzt soll die Obsorge beider Elternteile die Regel sein. 

 

Daher ist die Betrauung beider Elternteile mit der Obsorge (durch das Gericht) nun auch gegen gegen den Willen eines Elternteiles (bzw. beider Elternteile) möglich.

 

Kriterien, wann eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, finden sich im Gesetz nicht. Eine Analyse der oberstgerichtlichen Rechtssprechung (LINK) zum Thema „Obsorge neu“ zeigt folgendes Ergebnis:  

 

Die Betrauung der Obsorge beider Eltern setzt jedenfalls ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinn des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen.

 

Die Gerichte haben daher zu beurteilen, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.

 

Ansonsten gilt: 

 

Sind beide Eltern mit der Obsorge betraut (z.B aufrechte Ehe) und wird die Ehe oder die häusliche Gemeinschaft aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Salzbuger Fester SF 4 / 5
(Quelle: Salzburger Fenster)
 
Vor einem hochkarätigen Publikum und auf Einladung des Clubs Frau in der Wirtschaft, ein salzburgweites Netzwerk für wirtschaftstreibende Frauen, referierte Rechtsanwältin und Mediatorin Dr. Andrea Wukovits am Dienstag, den 28. Jänner 2014, im Saal der Salzburger Nachrichten, über das Thema „Endlich gehen“ - Wie sich weibliche und männliche Scheidungen unterscheiden.
 
Das hochinteressante Thema des Vortrages wurde von Dr. Andrea Wukovits optimal aufbereitet und stieß auf begeisternden Anklang.

 

Zur Dauer der einstweiligen Verfügung:

 

Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein Hauptverfahren anhängig, so ist das Rückkehrverbot mit maximal sechs Monate zu befristen.

 

Es kann daher vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder vor Einleitung des Aufteilungsverfahrens eine solche einstweilige Verfügung nicht bis zum Ende eines allfälligen Scheidungs- oder Aufteilungsverfahrens angeordnet werden.

OGH vom 16.10.2013, 7 Ob 166/13g

"Reform des Obsorgerechts", Kurier, 1.10.2012

 

Hier der Begutachtungsentwurf für das Kindschafts- und Namenrechts Änderungsgesetz 2012

http://www.wukovits.at/blog/201205_EF-Z_Die_soziale_Familie.pdf

Gemeinsame Obsorge für (uneheliche) Väter muss laut VfGH kommen (siehe untenstehende Entscheidung; Dr. Andrea Wukovits Ra GmbH am Verfahren beteiligt)

http://www.wukovits.at/blog/20120628_vfgh_Obsorge.pdf