OGH vom 22.10.2014, 1 Ob 135/14f 

 
Im Fall des Verzugs mit Geldunterhaltsleistungen stehen dem Unterhaltsberechtigten ab Fälligkeit gesetzliche Verzugszinsen zu. Die Fälligkeit des Kindesunterhalts setzt keine an den Unterhaltsschuldner gerichtete außergerichtliche Zahlungsaufforderung voraus.
 
Für den Kindesunterhalt gilt, dass Verzugszinsen auch für den Fall einer (vom Antragstag aus betrachteten) rückwirkenden Unterhaltserhöhung gefordert werden können.
 
 
 
Der Verzugszinsenanspruch eines Minderjährigen ist (auch selbstständig) im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen.