Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Zahlung von einstweilen geleisteten Unterhaltsbeiträgen lediglich um die Erfüllung des Anspruchs auf vorschussweisen Unterhalt, weshalb eine Schuldtilgung der endgültigen Unterhaltsforderung erst mit Rechtskraft des Titels erfolgt.

LG für ZRS Wien am 19.01.2021, 45 R 504/20f

Trotz geleisteter Zahlungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung ist daher keine Einschränkung bzw Berücksichtigung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren vorzunehmen, weil die Anrechnung der geleisteten Beträge erst nach rechtskräftiger Entscheidung im Hauptverfahren erfolgt. Aber natürlich ist trotzdem nicht doppelt zu bezahlen.