Für die 16-jährige Antragstellerin wurde im Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners ein Kollisionskurator (Jugendwohlfahrtsträger) als Vertreter bestellt. Das Landesgericht Korneuburg entschied, dass der gesetzliche Vertreter dafür zu sorgen hat, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Ist das Kind allerdings einsichts- und urteilsfähig, was bei mündigen Minderjährigen vermutet wird, ist schon aus diesem Grund die Bestellung eines Kollisionskurators unzulässig (LG St. Pölten, 23 R 7/16a).